Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

UVollzG NRW

§ 3 Trennung des Vollzuges

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/3#abs-1 (1) Zur Trennung von anderen Gefangenen, namentlich von Strafgefangenen, erfolgt der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderen Abteilungen der Anstalten oder in Untersuchungshaftanstalten. Männer und Frauen sind entsprechend zu trennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/3#abs-2 (2) Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 sind mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zulässig oder wenn sie zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft, aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung, aus Gründen der Vollzugsorganisation oder anderen wichtigen Gründen erforderlich sind. Von dem Grundsatz nach Absatz 1 Satz 2 kann abgewichen werden,

1. zum Zweck der medizinischen Behandlung oder wenn dies vorübergehend aus dringenden Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist oder

2. im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untersuchungsgefangenen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/3#abs-3 (3) Bei Untersuchungsgefangenen, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untersuchungsgefangenen.

§ 2 § 4